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   VG Stuttgart, 20.02.2019 - 8 K 17531/17   

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VG Stuttgart, 20.02.2019 - 8 K 17531/17 (https://dejure.org/2019,24994)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2019 - 8 K 17531/17 (https://dejure.org/2019,24994)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 8 K 17531/17 (https://dejure.org/2019,24994)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten; Stehzeitverpflichtung; Besondere persönliche Härte

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorzeitige Entlassung eines Berufssoldaten wegen eines Härtefalls

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 31.03.1993 - 3 B 92.2123
    Auszug aus VG Stuttgart, 20.02.2019 - 8 K 17531/17
    Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zu § 55 SG : Bayerischer VGH , Urteil vom 31.03.1993 - 3 B 92.2123 -, juris).

    Das Verbleiben im Wehrdienst stellt für den Berufssoldaten dann eine besondere Härte dar, wenn er in den persönlichen, d.h. außerdienstlichen, Verhältnissen durch den Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher schicksalhafter und in der Regel existenzgefährdender Veränderungen, denen er sich aus rechtlicher oder sittlicher Pflicht nicht zu entziehen vermag, so hart betroffen wird, dass die daraus folgenden Belastungen nur durch seine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst beseitigt werden können (Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz , 10. Auflage 2018, § 46 Rn. 36; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz , 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 119 m.w.N.; vgl. zu § 55 Abs. 3 SG : Bayerischer VGH , Urteil vom 31.03.1993, 3 B 92.2123 -, juris; BVerwG, Urteil vom 16.04.1970 - VII C 183.67 -, juris).

  • VG München, 15.10.2009 - M 21 E 09.4209

    Berufssoldat; Entlassung auf eigenen Antrag; Stehzeit; Fachausbildung; Ausbildung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.02.2019 - 8 K 17531/17
    Dies ist nur dann gegeben, wenn dem Soldaten ein weiterer Verbleib schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (VG München, Beschluss vom 15.10.2009 - M 21 E 09.4209 -, juris).
  • VG Gießen, 11.05.2000 - 8 G 1511/00

    Zum Fristbeginn gem SG § 46 Abs 3; Anforderungen an eine Zusicherung; zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.02.2019 - 8 K 17531/17
    Eine berufliche Umorientierung oder geänderte Einstellung zum Soldatenberuf reicht nicht aus (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz , 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 119; Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengestz, 10. Auflage 2018, § 46 Rn. 38; VG Gießen, Beschluss vom 11.05.2000 - 8 G 1511/00 -, juris).
  • OVG Hamburg, 27.08.2013 - 1 Bf 256/12

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Entlassung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.02.2019 - 8 K 17531/17
    Es muss sich um Veränderungen im persönlichen Lebensbereich handeln, die der Soldat nicht selbst, und sei es auch nur mittelbar, veranlasst oder in die Wege geleitet hat (vgl. zu § 55 Abs. 3 SG : Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 Bf 256/12.Z -, juris m.w.N.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz , 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 118; Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz , 10. Auflage 2018, § 46 Rn. 38 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.02.2019 - 8 K 17531/17
    Die Vorschrift dient mithin nicht ausschließlich dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, juris).
  • VG München, 11.02.2020 - M 21b K 18.2696

    Keine vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen besonderer Härte -

    Daher ist der Begriff der besonderen Härte eng auszulegen (VG Stuttgart, U.v. 20.2.2019 - 8 K 17531/17 - BeckRS 2019, 18860 Rn. 19; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 118, § 55 Rn. 19).

    Bei dieser beruflichen Umorientierung handelt es sich folglich nicht um eine Situation, die es dem Kläger schlechterdings unmöglich macht, im Dienstverhältnis bis zum Ablauf seiner Stehzeitverpflichtung zu verbleiben (vgl. VG Stuttgart, U.v. 20.2.2019 - 8 K 17531/17 - BeckRS 2019, 18860 Rn. 22).

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